Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen PRO VELO Freiburg besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Freiburg.
Art. 2 Zweck
PRO VELO Freiburg hat das Ziel, im Kanton Freiburg Verbreitung und Sicherheit des Fahrrads als Verkehrsmittel zu fördern und die Interessen der Radfahrenden zu wahren.
Art. 3 Beitritt
- Als Mitglieder können PRO VELO Freiburg beitreten:
a) natürliche Personen;
b) juristische Personen wie Firmen oder Vereinigungen, deren Aktivitäten mit den Zielen von PRO VELO Freiburg übereinstimmen. - Es können Familien- oder Paarmitgliedschaften geschaffen werden. Einzelmit- glieder, Familien oder Paare und juristische Personen haben das gleiche Stimm- recht.
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Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Art. 4 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt zudem, wenn ein Mitglied trotz einer Mahnung mit entsprechendem Hin- weis seinen Beitrag nicht zahlt.
Art. 5 Finanzielle Mittel
- Die Einkünfte von PRO VELO Freiburg bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Erlösen aus Aktivitäten.
- Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; ihre Höhe kann nach Personenkategorien (z. B. Personen in Ausbildung, juristische Personen) abgestuft werden.
- Wird der Verein aufgelöst, so werden allfällige Aktiven auf einen steuerbefreiten Verein mit ähnlichen Zielen übertragen.
Art. 6 Organe
Die Organe von PRO VELO Freiburg sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die RechnungsrevisorInnen.
Art. 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ von PRO VELO Freiburg und hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Wahl des Vorstands, der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Kopräsidiums und der Rech- nungsrevisorlnnen; Absatz 4 bleibt vorbehalten;
b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge;
e) Festsetzung und Änderung der Statuten;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. -
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Bekanntgabe der Traktanden drei Wochen im Voraus einberufen. Sie findet in der Regel im ersten Quartal statt. Bei Bedarf oder auf Ver- langen eines Fünftels der Mitglieder beruft der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein.
- Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglie- der; für Statutenänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung gibt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter den Stichentscheid; bei Stimmengleichheit in einer Wahl entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung kann auf die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten oder eines Kopräsidiums verzichten und stattdessen den Vorstand beauftragen, die Präsidiumsaufgaben innerhalb des Vorstands zu verteilen.
Art. 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwi Jahre gewählt werden.
- Er führt die laufenden Geschäfte; er kann für bestimmte Anfgaben Fachgruppen einsetzen.
- Er entscheidet über die Zeichnungsberechtigung.
Art. 9: RechungsrevisorInen
Zwei RechnungsrevisorInnen, die auf zwei Jahre gewählt werden, prüfen die Jah- resrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht
Article 10: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Von der Gründungsversammlung am 12.1.2006 angenommen und von der Mit- gliederversammlung vom 8.3.2007 geändert: Namensänderung (Interessenge- meinschaft/IG Velo → PRO VELO) und Verwendung des Vermögens bei Auflö- sung des Vereins (Art. 5 Abs. 3)